Was sind Hausmeisterkosten?
Viele Mieter kennen ihn nur als die Person, die das Treppenhaus fegt und im Winter den Gehweg von Schnee befreit: den Hausmeister. In der Nebenkostenabrechnung taucht er als eigene Position auf – die Kosten des Hauswarts. Und genau hier wird es oft kompliziert, denn nicht alles, was der Hausmeister tut, dürfen die Mieter mitfinanzieren.
Die Hausmeisterkosten gehören zu den sogenannten Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mehrfach klargestellt: Umlagefähig sind nur die Kosten, die der Hausmeister für Tätigkeiten verauslagt, die ihrerseits Betriebskosten nach § 2 BetrKV sind. Alles andere – insbesondere Reparaturen und Verwaltung – muss der Vermieter selbst tragen.
Die gesetzliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage liefert § 2 Nr. 14 BetrKV. Dort heißt es schlicht: „die Kosten des Hauswarts". Gemeint sind die Lohnkosten eines Hauswarts, soweit seine Tätigkeit Betriebskosten betrifft. Konkret fallen darunter:
- Die Lohn- und Gehaltskosten des Hauswarts
- Die Kosten für Ausbildung, Sozialabgaben und gegebenenfalls anteilige Überstunden
- Sachkosten, die im Rahmen seiner betriebskostenrelevanten Tätigkeit anfallen (etwa Reinigungsmittel)
Gleichzeitig grenzt § 1 Abs. 2 BetrKV die Umlagefähigkeit ein. Danach gehören Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ausdrücklich nicht zu den Betriebskosten. Verwaltungskosten sind etwa die Kosten der Prüfungen des Jahresabschlusses, der persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit oder die Aufsicht – sofern diese Tätigkeiten nicht dem Hauswart im Rahmen betriebskostenrelevanter Aufgaben obliegen.
rund 15–25 €
Durchschnittliche Hausmeisterkosten pro Wohnung und Monat im Betriebskostenspiegel (Spanne je nach Region und Aufgabenumfang)
Deutscher Mieterbund, Betriebskostenspiegel 2024
Welche Aufgaben sind umlagefähig – und welche nicht?
Die entscheidende Frage ist nicht, ob der Hausmeister eine Tätigkeit ausführt, sondern ob diese Tätigkeit einer Betriebskostenart zugeordnet werden kann. Die folgende Übersicht zeigt, was typischerweise umgelegt werden darf und was nicht.
| Tätigkeit des Hausmeisters | Umlagefähig? |
|---|---|
| Reinigung von Treppenhaus, Fluren, Gemeinschaftsflächen | Ja (§ 2 Nr. 10 BetrKV) |
| Gartenpflege, Heckenschnitt, Rasenmähen | Ja (§ 2 Nr. 9 BetrKV) |
| Winterdienst (Schneeschieben, Streuen) | Ja (§ 2 Nr. 8 BetrKV) |
| Müllplatzpflege und Mülltrennung | Ja (§ 2 Nr. 8 BetrKV) |
| Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen prüfen/tauschen | Ja (§ 2 Nr. 11 BetrKV) |
| Beaufsichtigung der Heizungsanlage | Ja (§ 2 Nr. 4 BetrKV) |
| Reparatur eines defekten Türschließers | Nein – Instandhaltung |
| Behebung von Wasserschäden | Nein – Instandsetzung |
| Mietverträge verwalten, Wohnungsbesichtigungen | Nein – Verwaltung |
| Jahresabschlussprüfung, Buchhaltung | Nein – Verwaltung |
Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Müllplatzpflege, Beaufsichtigung der Heizung – soweit als Betriebskostenart in § 2 BetrKV aufgeführt
Reparaturen, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, Verwaltungstätigkeiten (Mietverträge, Buchhaltung, Jahresabschluss), Bankgebühren
Die Hausmeister-Pauschale
In der Praxis rechnet der Vermieter die Hausmeisterkosten oft pauschal ab – als feste monatliche Gebühr, die unabhängig vom tatsächlichen Aufwand auf die Mieter umgelegt wird. Das ist grundsätzlich zulässig, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthält und die Pauschale nachvollziehbar begründet ist.
Problematisch wird es, wenn die Pauschale nicht aufgeschlüsselt wird. Eine undifferenzierte „Hausmeister-Pauschale" von beispielsweise 60 € pro Monat und Wohnung kann sowohl betriebskostenrelevante als auch nicht umlagefähige Tätigkeiten enthalten. In diesem Fall solltest du eine Aufschlüsselung verlangen.
Worauf du bei einer Pauschale achten solltest
- Aufschlüsselung: Sind die Kosten nach Tätigkeiten oder zumindest nach Kostenarten getrennt?
- Verhältnismäßigkeit: Liegt die Pauschale im typischen Bereich (etwa 15–25 € pro Monat)? Erhebliche Abweichungen sind ein Warnsignal.
- Vertragliche Vereinbarung: Steht die Pauschale ausdrücklich im Mietvertrag? Eine nachträgliche Einführung ohne Zustimmung ist nicht zulässig.
- Anteil der Hausmeistertätigkeiten: Wenn der Hausmeister auch Reparaturen ausführt, sollte der abgerechnete Anteil das widerspiegeln.
Der Verteilerschlüssel
Sind die Hausmeisterkosten umlagefähig, stellt sich die Frage, wie sie auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden. Gibt der Mietvertrag nichts anderes her, gilt der gesetzliche Standard: die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB). Weitere zulässige Schlüssel sind die Personenzahl, die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum – sofern im Vertrag vereinbart.
Eine ausführliche Erläuterung der verschiedenen Verteilerschlüssel findest du in unserem Ratgeber „Umlageschlüssel einfach erklärt". Für die Hausmeisterkosten gilt der Grundsatz: Ein Wechsel des Schlüssels ohne vertragliche Vereinbarung ist ein klarer Prüfanlass.
Typische Fehler und Auffälligkeiten
Aus jahrelanger Praxis lassen sich die typischen Stolpersteine bei der Hausmeisterposition zusammenfassen:
- Keine Trennung der Tätigkeiten: Die Abrechnung zeigt nur eine Pauschale, ohne zwischen betriebskostenrelevanten und nicht umlagefähigen Tätigkeiten zu unterscheiden.
- Verwaltungskosten im Hausmeisterposten: Der Hausmeister verwaltet auch Mietverträge oder führt Buchhaltung – diese Kosten dürfen nicht umgelegt werden.
- Reparaturkosten versteckt: Kleinere Reparaturen werden dem Hausmeisterposten zugeordnet, gehören aber zur Instandhaltung.
- Auffällig hohe Pauschale: Die Hausmeisterkosten liegen deutlich über dem Durchschnitt (etwa über 30 € pro Monat und Wohnung).
- Unklarer Verteilerschlüssel: Die Kosten werden nicht nach Wohnfläche verteilt, ohne dass der Vertrag einen anderen Schlüssel vorsieht.
- Doppelter Ansatz: Gartenpflege erscheint sowohl als eigene Position als auch innerhalb der Hausmeisterkosten.
Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Die undifferenzierte Pauschale
Eine Mieterin erhält ihre Abrechnung. Die Position „Hausmeister" lautet auf 72 € pro Monat – rund 864 € im Jahr. Aufgeschlüsselt wird nichts. Ein Vergleich mit dem Betriebskostenspiegel zeigt: Der Durchschnitt liegt bei etwa 20 € pro Monat. Hier ist der Verdacht naheliegend, dass die Pauschale auch Instandhaltung oder Verwaltung enthält. Die Mieterin verlangt eine Aufschlüsselung und stellt fest, dass tatsächlich 40 % der Kosten auf Reparaturtätigkeiten entfallen – die nicht umlagefähig sind.
Beispiel 2: Doppelte Gartenpflege
Ein Mieter bemerkt, dass in seiner Abrechnung sowohl eine Position „Gartenpflege" mit 180 € als auch „Hausmeister" mit 480 € auftaucht. Bei Nachfrage stellt sich heraus, dass die Gartenpflege Bestandteil der Hausmeistertätigkeit ist – die separate Position ist also eine Doppelabrechnung. Solche Überschneidungen sind ein häufiger Fehler und können zu einer Rückzahlung führen.
Häufige Missverständnisse
Einige Irrtümer halten sich hartnäckig. Wer sie kennt, vermeidet teure Fehleinschätzungen:
- „Alles, was der Hausmeister tut, ist Betriebskosten." Nein. Reparaturen und Verwaltung sind auch dann nicht umlagefähig, wenn der Hausmeister sie ausführt.
- „Eine Pauschale muss ich einfach hinnehmen." Nein. Pauschalen sind nur zulässig, wenn sie transparent vereinbart wurden. Bei Verdacht auf nicht umlagefähige Bestandteile kannst du eine Aufschlüsselung verlangen.
- „Der Hausmeisterposten darf nach Belieben gewählt werden." Nein. Der Verteilerschlüssel ergibt sich aus dem Vertrag – oder, wenn nichts vereinbart, aus der Wohnfläche.
- „Wenn der Hausmeister extern beauftragt ist, ist alles umlagefähig." Auch bei externen Dienstleistern gilt: Nur die betriebskostenrelevanten Tätigkeiten dürfen umgelegt werden. Die Rechtslage ändert sich nicht durch die Art der Beauftragung.
So prüfst du die Hausmeisterposition
Eine gezielte Prüfung der Hausmeisterkosten geht in wenigen Schritten:
- Schritt 1 – Vertrag prüfen: Steht die Hausmeisterposition im Mietvertrag? Ist eine Pauschale oder eine verbrauchsabhängige Abrechnung vereinbart?
- Schritt 2 – Aufschlüsselung verlangen: Wenn nur eine Pauschale ohne Differenzierung angegeben ist, fordere eine Aufschlüsselung nach Tätigkeiten.
- Schritt 3 – Vergleich: Liegen deine Hausmeisterkosten im typischen Bereich? Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes bietet Orientierung.
- Schritt 4 – Doppelungen prüfen: Tauchen Tätigkeiten sowohl als eigene Position als auch im Hausmeisterposten auf?
- Schritt 5 – Verteilerschlüssel: Wurde nach Wohnfläche verteilt – oder ist ein anderer Schlüssel vereinbart?
Eine ausführliche Anleitung zur Prüfung deiner gesamten Abrechnung findest du in unserem Ratgeber „Nebenkosten prüfen – Worauf Mieter achten sollten". Wer die Hausmeisterposition isoliert betrachtet, verpasst oft Zusammenhänge: Sie steht in direktem Verhältnis zu den übrigen Betriebskosten und sollte immer im Gesamtkontext geprüft werden.